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Handwerker-Rechnung gehört in die Steuererklärung

Die Arbeitskosten für fast alle Renovierungsarbeiten an Haus und Hof können Privatkunden von der Steuer absetzen. Pro Haushalt können sie ab dem 1. Januar 2009 bis zu 1.200 Euro im Jahr von ihrer Steuerschuld abziehen. Wichtig: Absetzbar sind nur die Arbeitskosten, nicht das Material. Und die Rechnung darf nicht bar bezahlt werden.

Wie hoch ist der Steuerbonus?

20 Prozent der Arbeitskosten bis zu einem Höchstwert von 6.000 Euro können Privatkunden jedes Jahr für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten innerhalb der eigenen vier Wände geltend machen. Haben sie die Höchstsumme erreicht, gibt es einen Steuerbonus von 1.200 Euro. Liegen die Arbeitskosten nur bei 2.100 Euro, dann würde der Steuerbonus entsprechend bei immerhin noch 420 Euro liegen. Ein Ehepaar, das zusammen veranlagt wird, kann den Bonus aber nur einmal nutzen.

Zusätzliches Bonbon: Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungsarbeiten sind, aber im Haushalt erbrachtHandwerk werden (etwa Wohnungsreinigung oder Fensterputzen) kann man zusätzlich den Steuerbonus für handwerkliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Der beträgt nochmal 1.200 Euro im Jahr (20 Prozent von 6.000 Euro).

Was will das Finanzamt als Nachweis sehen?

- Der Steuerzahler muss die Handwerkerrechnung beim Finanzamt einreichen.
- Materialkosten werden nicht berücksichtigt.
- Arbeitskosten und Fahrtkosten (einschließlich Mehrwertsteuer) sind begünstigt.
- Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Handwerkerrechnung extra ausgewiesen sein (achten Sie darauf, sonst ist der Bonus futsch!).
- Bei Wartungsverträgen genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.
- Aber: Barzahlungen werden nicht begünstigt. Das Finanzamt will z.B. einen Überweisungsbeleg oder einen Kontoauszug sehen, das heißt man kann mit EC-Karte, Verrechnungsscheck oder per Überweisung bezahlen.

Der Steuerbonus wird nicht natürlich gewährt, wenn der Kunde die Handwerkerrechnung schon als Betriebsausgabe, als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hat.

Welche Arbeiten sind begünstigt?

- Arbeiten an Innen- und Außenwänden
- am Dach, an der Fassade, Garagen etc.Handwer
- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
- Steichen/ Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern
- Reparatur, Wartung, Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Wasser- und Gasinstallationen
- Reparatur oder Austausch von Teppichen, Laminat oder Parkett
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
- Reparatur von Haushaltsgegenständen (Waschmaschine, Herd etc.)
- Gartengestaltung
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
- Gebühren für den Schornsteinfeger
- Reparatur und Wartung von Hausanschlüssen

Achtung: Die Arbeiten müssen im Haus des Kunden erledigt werden, nicht in der Werkstatt beim Handwerker. Fertigt zum Beispiel ein Tischler ein Fenster in seiner Werkstatt an, dann sind die Arbeitskosten dafür nicht begünstigt. Nur die Kosten für den Einbau beim Kunden!

Alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind begünstigt, wenn sie in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (also nicht im Ferienhaus auf Mallorca oder Texel) – unabhängig davon, ob es sich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt. Arbeiten, die in der Werkstatt eines Handwerksbetriebes ausgeführt werden, können leider nicht berücksichtigt werden (siehe oben). Auch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht ansetzbar. Den Steuerbonus von 600 Euro gibt es seit dem 1. Januar 2006. Ab dem 1. Januar 2009 gilt die doppelte Höhe: Heute können 1.200 Euro steuerlich geltend gemacht werden: Steuerbonus für Handwerker-Rechnungen wird verdoppelt.

Die korrekte Stundenabrechnung

Jeder Handwerker kennt das: Beim Thema Stundenlohn kommt es immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Auftraggeber, etwa weil die Anzahl der abgerechneten Stunden vom Kunden angezweifelt wird. Wir stellen Ihnen einige einschlägige Gerichtsurteile vor:

Fall 1: Begründung des Stundenlohnanspruches

Ein Handwerksbetrieb hatte Maler- und Verputzerarbeiten durchgeführt. Die Stundenzettel gaben nur Aufschluss über die gearbeitete Stundenzahl pro Tag und das verwendete Material. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied dazu, dass der Auftragnehmer nicht im Einzelnen darlegen müsse, mit welchen Tätigkeiten seine Arbeitnehmer zu welchem Zeitpunkt befasst waren. Die geleistete Stundenzahl pro Tag reiche aus. Eine Ausnahme liege nur vor, wenn eine genauere Aufstellung vereinbart sei.

BGH, Urteil vom 28.05.2009, Az. VII ZR 74/06

Fall 2: Zu viele Arbeitsstunden

Ein Malerbetrieb hatte auf den Stundenzetteln genau aufgeschlüsselt, für welche Arbeiten wie viele Mitarbeiter wann eingesetzt worden waren. Der Auftraggeber war der Ansicht, dass unnötig viele Stunden angesetzt worden seien. Auch ließ sich nicht feststellen, welcher Stundensatz vereinbart worden war. Hier entschieden die Richter: Nach § 632 BGB gelte der ortsübliche Stundensatz. Bei einem Stundenlohnvertrag könne der Auftragnehmer nicht beliebig viele Stunden abrechnen, sondern müsse einer wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechend handeln. Versäume er dies, habe sein Vertragspartner einen Gegenanspruch wegen Vertragverletzung. Die Beweislast liege beim Auftraggeber.

BGH, Urteil vom 10.12.2002, Az. 21 U 106/02

Fall 3: Unterzeichnung der Stundenlohnzettel

Es kam zum Streit, weil der Auftraggeber zwar zunächst die Stundenzettel abzeichnete, dann aber nicht zahlen wollte, da er die Stundenzahl als überhöht ansah. Das Oberlandesgericht Köln entschied: Unterzeichnet der Auftraggeber die Stundenlohnzettel, gelten diese als genehmigt und er ist an seine Unterschrift gebunden. Er muss die aufgeführten Arbeitsstunden bezahlen – außer wenn er beweisen kann, dass die Angaben auf den Zetteln falsch waren und er dies bei Unterzeichnung nicht wusste.

OLG Köln, Urteil vom 16.09.2008, Az. 24 U 167/07

Hintergrundinformation:
Stundenlohn kann in Werkverträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder auch z. B. nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vereinbart werden.

§ 15 VOB/B schreibt vor: Wurde die Stundenvergütung nicht vertraglich geregelt, gilt der ortsübliche Satz. Dem Auftraggeber muss der Arbeitsbeginn angezeigt werden. Auf Stundenzetteln sind die geleisteten Stunden zu vermerken – außerdem ein besonders zu vergütender Aufwand für Materialverbrauch, Geräte und Maschinen, für Transportkosten oder angefallene Sonderkosten. Ist nichts anderes vereinbart, müssen die Stundenzettel je nach Ortsüblichkeit werktäglich oder wöchentlich beim Auftraggeber eingereicht werden. Dieser muss die unterzeichneten Zettel innerhalb von sechs Werktagen zurückgeben. Einwände kann er auf den Zetteln oder gesondert schriftlich geltend machen. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.

Die Stundenlohnrechnung ist zeitnah nach Abschluss der Arbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Bei BGB-Bauverträgen gelten die Regeln des § 15 VOB/B nicht direkt. Sie werden aber von Gerichten zumindest als Entscheidungshilfe verwendet, so dass sich Auftragnehmer generell daran halten sollten.